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BGH, 24.01.2006 - 4 StR 437/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 354 Abs. 1 b StPO
Gesamtstrafenbildung gemäß § 354 Abs. 1 b StPO - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Einbeziehungsfähigkeit von Urteilen bei der Bildung einer Gesamtstrafe
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1 b; ; StPO § 460; ; StPO § 462; ; StPO § 462 a Abs. 3; ; StPO § 473 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 4
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 354 Abs. 1 b § 473 Abs. 1, 4
Kostenentscheidung durch das Revisionsgericht bei Aufhebung zur Nachholung einer Gesamtstrafenbildung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.11.2004 - 4 StR 426/04
Kostenentscheidung bei Vorgehen nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO durch das für das …
Auszug aus BGH, 24.01.2006 - 4 StR 437/05
Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angefochten hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (…vgl. dazu BGH aaO; BGH NJW 2005, 1205, 1206; Senatsbeschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04). - BGH, 19.01.2005 - 4 StR 223/04
Verweisung des Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege; nachträgliche …
Auszug aus BGH, 24.01.2006 - 4 StR 437/05
Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angefochten hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (…vgl. dazu BGH aaO; BGH NJW 2005, 1205, 1206; Senatsbeschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04). - BGH, 28.10.2004 - 5 StR 430/04
Entbehrliche Zurückverweisung bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO …
Auszug aus BGH, 24.01.2006 - 4 StR 437/05
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).